
31.10.2021 Ende Antragsfrist Ü III
Update für meine Seminarteilnehmer - Stand: 25.10.2021:
Erstanträge und Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe III müssen bis spätestens bis zum 01. bzw. 2. November 2021 eingereicht werden.
Nach den Fristenregelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch enden Fristen am Wochenende bzw. Feiertag erst mit Ablauf des folgenden Werktages. Entsprechend können Anträge laut einer Auskunft des BMWi bis 2.11.2021 gestellt werden, da in mehreren Bundesländern der 1.11. ein Feiertag ist.
Auf Nachfrage will das BMWi diese Regelung aber nicht mehr in die FQA aufnehmen. Auch eine Klarstellung, ob der 2.11. bundesweit gilt oder nur in Bundesländern, in denen der 1.11 ein Feiertrag ist, erfolgte nicht. Funktinal dürfte das Portal allerdings nicht regional eingeschränkt werden können.
Beihilfewechsel Ü III - Relevant für alle Antragsteller mit insgesamten Beihilfevolumen (über alle Corona-Hilfsprogramme) oberhalb des Kleinbeihilfenrahmens.
Bitte beachten Sie, dass das Beihilferegime der Überbrückungshilfe III im Rahmen der Schlussabrechnung vorbehaltlich einer Verlängerung des "Temporary Frameworks" durch die EU nach dem 31.10.2021 nicht mehr gewechselt werden kann.
Im Antrag legen Sie also fest, welches Beihilfevolumen dem Grunde, nach einer Auskunft der Überbrückungshilfehotline wohl aber auch der betragsmäßigen Höhe (!) nach, beansprucht wird.
Diese Festlegung erfolgt durch die Verteilung der Überbrückungshilfe auf die gewählten Budgets auf der vorletzten Seite des Antrages im Portal.
Relevant ist dies zum Beispiel:
a.) bisher versehentlich das falsche Beihilfeprogramm gewählt wurde, zB. statt der Kleinbeihilfe (versehentlich/ bewusst) die Fixkostenhilfe gewählt wurde
b.) der bisherige oder zukünftige Gesamtförderungsbetrag aller Hilfen an die Betragsgrenze von 1.800.000 Euro herankommt und zB. durch eine höhere Schlußabrechnung überschritten werden könnte
c.) die De minimis Regelung durch die Corona-Hilfen ohne Notwendigkeit verbraucht wurde, obwohl der Kleinbeihilfe-Rahmen von 1.8000.000 Euro noch gar nicht ausgeschöpft ist oder zukünftig nicht wird
Wie die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhaltmitteilt, gibt es 2 denkbare Lösungen, wobei ein Wechsel des Beihilferegimes in der Schlußabrechnung / Endabrechnung und Fristen immer vom Temporary Framework und damit von der EU abhängig ist:
Lösungsvariante 1: Übergangsregelungs-Überlegung (noch in Diskussion):
Aktuell war ein Wechsel des Beihilferegimes nur über Änderungsanträge und auch nur bis zum 31.10.2021 möglich. Eine Lösung, die sich in den Diskussionen abzeichnet ist es, dass zu mindestens Einzelfallanträge zum Wechsel des beihilferechtlichen Regimes bis mindestens 30.11.2021 auf Antrag beim Service Desk zugelassen/ bewilligt werden.
Dies geht dann aber nur, wenn man in dem Antrag als Antragsteller/ prüfender Dritter nach dem 31.10.2021 keine weiteren Änderungen – außer dem Wechsel des beihilferechtlichen Regimes – nachträglich noch versucht unterzubringen/ nachzuschieben.
Lösungsvariante 2. Verlängerung des Temporary Frameworks
Wenn die Verlängerung des Temporary Frameworks gelingt und idealerweise bis ins nächste Jahr bzw. bis 30.06.2022, dann könnte man in der Schlußabrechnung dann doch noch eine Wechsel des beihilferechtlichen Regimes zur Überbrückungshilfe III vereinbaren.
Das oberste Ziel ist und muss jetzt sein, den Temporary Framework bei der EU verlängert zu bekommen (am besten bis zum derzeitigem Schlußabrechnungstermin 30.06.2022).
Hierfür setzen sich die Berufsverbände und Steuerberaterkammern gerade ein.
Wenn Sie sich darauf nicht verlassen möchten und für die Ü III noch ein anderes Beihilferegime in Anspruch nehmen möchten oder müssen als das im Antrag bisher beantragte, müssen Sie hierzu noch einen Änderungsantrag bis zum 31. Oktober 2021 / 2.11. stellen.
Ich hoffe immer noch, dass sich die Notwendigkeit durch eine Verlängerung des Temporary Framworks erledigt.
Aktuelle Infos hierzu immer unter https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/ueberbrueckungshilfe/
Mein Dank gilt ganz besonders Hilmar Speck, dessen unermüdliche Arbeit nicht hoch genug geschätzt werden kann!
Eine kurze Erläuterung und Arbeitshilfe gebe ich ihnen mit og. Video.
ACHTUNG:
Mich erreichen derzeit eine Vielzahl von Anfragen zum Beihilferecht.
Ich bitte um Verständnis, dass ich vorab darauf hinweisen möchte, dass es sich bei rechtlichen Auskünften im Einzelfall um eine kostenpflichtige Beratungsleistung handelt.
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