Aktivrente
Steuerlicher Freibetrag von 2.000 € monatlich für weiterarbeitende Rentnerinnen und Rentner ab dem 01.01.2026
1. Ziel und gesetzlicher Hintergrund der Aktivrente
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 führt der Gesetzgeber die sogenannte Aktivrente ein.
Ziel der Regelung ist es, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu motivieren, weiterhin erwerbstätig zu bleiben, und diese Tätigkeit steuerlich zu begünstigen.
Die Aktivrente ist als Steuerbefreiungsvorschrift in § 3 Nr. 21 EStG geregelt und stellt eine gezielte Entlastung von Arbeitslohn dar, der nach Erreichen der Regelaltersgrenze erzielt wird.
2. Grundprinzip der Aktivrente
Begünstigt wird Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer:
• die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat und
• weiterhin als Arbeitnehmer gegen Entgelt tätig ist.
Die steuerliche Förderung erfolgt über einen monatlichen Freibetrag von 2.000 €, der bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und damit zu einem spürbar höheren Nettolohn führt.
3. Persönliche Voraussetzungen
a) Erreichen der Regelaltersgrenze
Die Aktivrente setzt zwingend voraus, dass der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze erreicht hat.
• Diese beträgt regelmäßig 67 Jahre.
• Für Geburtsjahrgänge vor 1964 gilt eine niedrigere Regelaltersgrenze.
Die individuelle Regelaltersgrenze kann zuverlässig über den
Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung ermittelt werden:
Zum Rentenbeginnrechner: Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner | Deutsche Rentenversicherung
Wichtig: Ein bloßer Rentenbezug (z. B. vorgezogene Altersrente) genügt nicht. Für die Steuerfreiheit muss die persönliche Regelaltersgrenze erreicht sein.
b) Versicherungspflichtige Beschäftigung
Begünstigt sind ausschließlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, bei denen der Arbeitnehmer dem Grunde nach der Rentenversicherung unterliegt.
Nicht begünstigt sind insbesondere:
• sozialversicherungsfrei beschäftigte
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH,
• sonstige Beschäftigungen ohne Rentenversicherungspflicht wie zB. Minnijobber oder aktive Beamte.
Diese Personengruppen fallen nicht unter den Anwendungsbereich des
§ 3 Nr. 21 EStG.
Auch Selbständige und Gewerbetreibende fallen nicht unter die Steuerbefreiung.
4. Höhe des steuerlichen Freibetrags
Der steuerfreie Betrag beläuft sich auf:
2.000 Euro pro Monat
Der Freibetrag:
• wird monatlich berücksichtigt,
• mindert den steuerpflichtigen Arbeitslohn,
• wirkt unmittelbar nettoerhöhend,
• betrifft ausschließlich den Arbeitslohn, nicht die Rente.
Eine Übertragung oder Kumulation über mehrere Monate ist nicht vorgesehen.
5. Anwendung beim Lohnsteuerabzug
Der Freibetrag wird direkt durch den Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Damit entsteht die steuerliche Entlastung ohne zeitliche Verzögerung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
6. Besonderheit bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen (Steuerklasse VI)
Bei mehreren Dienstverhältnissen darf der Freibetrag nur einmal angewendet werden.
Für Arbeitnehmer in Steuerklasse VI gilt daher ausdrücklich:
Der Freibetrag darf nur berücksichtigt werden,wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 21 EStG nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis angewendet wird.
Ohne diese Bestätigung darf der Arbeitgeber den Freibetrag nicht berücksichtigen.
7. Praxisbeispiele
Beispiel 1: Weiterarbeit nach Renteneintritt
Herr M., 67 Jahre alt, hat die Regelaltersgrenze erreicht und bezieht Altersrente. Er arbeitet weiterhin in seinem bisherigen Unternehmen und erzielt einen monatlichen Bruttolohn von 3.000 €.
• Der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag von 2.000 € monatlich.
• Nur der verbleibende Teil des Arbeitslohns von 1.000 € unterliegt der Lohnsteuer.
• Die Rente bleibt steuerlich unberührt.
Beispiel 2: Zwei Beschäftigungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Frau S., 67 Jahre alt, bezieht Altersrente und arbeitet:
• bei Arbeitgeber A (Steuerklasse I),
• zusätzlich bei Arbeitgeber B (Steuerklasse VI).
Frau S. entscheidet sich, den Freibetrag ausschließlich bei Arbeitgeber A zu nutzen.
• Gegenüber Arbeitgeber B bestätigt sie schriftlich,
dass die Steuerbefreiung dort nicht in Anspruch genommen wird.
• Arbeitgeber B darf den Freibetrag folglich nicht anwenden.
Unzulässige Doppelbegünstigung
Würde der Freibetrag irrtümlich bei beiden Arbeitgebern berücksichtigt, läge eine unzulässige Mehrfachanwendung vor. Diese würde spätestens im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung korrigiert – regelmäßig mit einer Steuernachzahlung.
Pflichten der Beteiligten
Arbeitnehmer
• Auswahl des begünstigten Dienstverhältnisses,
• Ggf. Abgabe der erforderlichen Erklärung bei Steuerklasse VI,
• zutreffende Angaben in der Einkommensteuererklärung.
Arbeitgeber
• Prüfung der Voraussetzungen,
• Einholung und Aufbewahrung der Bestätigung bei Steuerklasse VI,
• Aufbewahrung der Versicherung im Lohnkonto
• korrekte lohnsteuerliche Umsetzung.
9. Einkommensteuerveranlagung
Die im Lohnsteuerabzug berücksichtigte Steuerbefreiung unterliegt einer abschließenden Kontrolle im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Fehlerhafte oder doppelte Anwendungen werden dort korrigiert.
10. Fazit
Die Aktivrente nach § 3 Nr. 21 EStG stellt ab 2026 eine erhebliche steuerliche Entlastung für weiterarbeitende Rentnerinnen und Rentner dar:
• 2.000 € steuerfrei pro Monat,
• sofortige Wirkung im Nettolohn,
• Begrenzung auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der konkreten Anwendung und Gestaltung der Aktivrente in Ihrem persönlichen oder betrieblichen Umfeld.