Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsdienstleister

Mandanteninformation: Neue Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen ab 1. Januar 2025
1. Hintergrund und gesetzliche Neuregelung
Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 ist die umfassende Reform des § 4 Nr. 21 UStG in Kraft getreten. Grundlage ist das Jahressteuergesetz 2024, das den Umsatzsteuerbefreiungstatbestand für Bildungsleistungen vollständig neu strukturiert hat.
Das BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2025 hat diese Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) umgesetzt und die bisherige Verwaltungsauffassung grundlegend überarbeitet. Ziel ist die Harmonisierung mit der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL) sowie eine praxisgerechte Vereinheitlichung der Auslegung.a
Damit endet eine lange Phase der Rechtsunsicherheit, die durch widersprüchliche Urteile des EuGH und des BFH (z. B. Fahrlehrer-, Schwimmlehrer- und Coaching-Entscheidungen) entstanden war.
Kernziele der Neuregelung:
• Klarere Abgrenzung zwischen Bildungs- und Freizeitangeboten,
• Erweiterung auf neue Unterrichtsformen, insbesondere digitale Formate,
• Gleichbehandlung öffentlicher und privater Bildungsträger,
• Einbeziehung selbständiger Lehrer und Privatlehrer in eigenständige Befreiungstatbestände,
• Stärkung der Rechtssicherheit für Bildungseinrichtungen und Dozenten.

2. Der neue § 4 Nr. 21 UStG im Überblick
Die Vorschrift unterscheidet nunmehr drei Befreiungstatbestände:
a) Leistungen von Bildungseinrichtungen (öffentlich und privat),
b) Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer an begünstigten Einrichtungen,
c) Unterricht von Privatlehrern.
Begünstigt sind alle Leistungen, die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen, darunter:
• Schul- und Hochschulunterricht,
• berufliche Ausbildung, Fortbildung und Umschulung,
• eng verbundene Leistungen (z. B. Prüfungen, Lernplattformen, Unterrichtsmaterialien).
Nicht befreit sind dagegen Tätigkeiten, die vorrangig Freizeit- oder Selbstverwirklichungszwecken dienen.
Erweiterter Kreis begünstigter Einrichtungen
Erstmals ausdrücklich einbezogen sind Einrichtungen des öffentlichen Rechts, also Schulen, Hochschulen, Handwerks- und Industrie- und Handelskammern, Körperschaften des öffentlichen Rechts (Ärzte-, Architekten-, Anwaltskammern etc.) sowie deren Bildungsakademien.
Private Bildungsträger bleiben wie bisher steuerfrei, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt, wonach sie ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten.

3. Erweiterte Reichweite der Steuerbefreiung
3.1. Digitale und hybride Lehrformate
Der neue UStAE berücksichtigt ausdrücklich den Wandel hin zu digitalen Unterrichtsformen.
Steuerfrei sind künftig auch interaktive Online-Seminare und hybride Lehrgänge, wenn ein echter Austausch zwischen Lehrenden und Lernenden stattfindet (z. B. Live-Streams mit Fragemöglichkeit, virtuelle Klassenräume, kombinierte Präsenz-/Online-Formate).
Nicht befreit bleiben dagegen:
• reine Video- oder Streaming-Angebote ohne Interaktivität,
• automatisierte E-Learning-Module,
• Lern-Apps mit algorithmischer Rückmeldung.
Sonderregel:
Lehrgänge, die nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) zugelassen sind, gelten unabhängig vom Format stets als steuerfrei.
3.2. Berufsbezogene Bildungsleistungen
Als steuerfreie Bildungsleistungen gelten nicht nur klassische Berufsausbildungen, sondern auch Kurse zur Erweiterung oder Erhaltung beruflicher Kenntnisse, sofern diese objektiv beruflich verwertbar sind.
Dazu gehören z. B.:
• Sprach- und IT-Kurse (z. B. Englisch für den Beruf, Excel-Schulungen, DATEV-Training),
• Kommunikations- und Präsentationstrainings,
• Datenschutz-, Projektmanagement- oder Führungskräfteseminare,
• beruflich veranlasste Supervisionen.
Entscheidend ist die objektive Zweckbestimmung der Maßnahme, nicht die subjektive Motivation des Teilnehmers.
3.3. Künstlerisch-kreative Ausbildung
Neu ist die ausdrückliche Anerkennung von Musik-, Tanz-, Kunst- und Ballettschulen als steuerfreie Bildungseinrichtungen, sofern die Ausbildung strukturiert erfolgt und auf einen Berufszugang vorbereitet (z. B. Aufnahme an einer Fachhochschule für Tanz oder Musik).
Frühförderprogramme (Musikalische Früherziehung, Kindertanzen) sind ebenfalls begünstigt, wenn ein didaktisches Konzept besteht und nicht der Freizeitspaß im Vordergrund steht.

4. Abgrenzung zu Freizeit- und Coaching-Leistungen
Eine zentrale Neuerung des BMF-Schreibens ist die klare Trennung zwischen Bildungszweck und Freizeitgestaltung.
Steuerpflichtig bleiben insbesondere:
• Schwimm-, Reit-, Segel-, Kampfsport- und Fitnesskurse,
• Persönlichkeits-, Achtsamkeits- oder Motivationstrainings,
• Koch-, Bastel- oder Hobbykurse ohne systematische Ausbildung,
• Führerscheinausbildung für Klasse B oder C1.
Entscheidend ist nicht, ob „etwas gelernt“ wird, sondern ob ein pädagogisch strukturierter Lehrplan mit objektivem Bildungsziel vorliegt.
Dagegen können Kurse für ehrenamtliche Tätigkeiten (z. B. Übungsleiter-, Betreuer- oder Schöffen-Ausbildung) steuerfrei sein, weil sie dem gesellschaftlichen Bildungszweck dienen.

5. Fahrschulen und berufliche Fahrerlaubnisklassen
Die Rechtsprechung des EuGH („A & G Fahrschul-Akademie“, C-449/17) führte zur Unterscheidung zwischen privat und beruflich veranlasstem Unterricht.
Dementsprechend gilt ab 2025:
Führerscheinklasse Typischer Zweck Steuerliche Behandlung
B / C1 private Mobilität steuerpflichtig
C / CE / D / DE / D1 / D1E gewerblicher Güter- und Personenverkehr steuerfrei
T / L land- und forstwirtschaftliche Ausbildung steuerfrei
Kombinierte Kurse (z. B. B + CE) sind aufzuteilen. Fahrschulen sollten die berufliche Zielrichtung dokumentieren (z. B. Teilnehmerlisten, Berufsnachweise).

6. Selbständige Lehrer und Privatlehrer
Selbständige Lehrkräfte, die im Auftrag einer begünstigten Bildungseinrichtung unterrichten, können ihre Leistungen steuerfrei erbringen (§ 4 Nr. 21 Buchst. b UStG).
Voraussetzung:
Die Einrichtung bestätigt, dass der Unterricht im begünstigten Bereich (Schule, Hochschule, Ausbildung, Fortbildung, Umschulung) erfolgt und sie selbst über eine gültige Landes-Bescheinigung verfügt.
Privatlehrer (§ 4 Nr. 21 Buchst. c UStG) sind eigenständig befreit, wenn sie Unterricht in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung erteilen und der Unterricht nach Inhalt und Ziel Schul- oder Hochschulcharakter hat.
Nicht befreit sind dagegen reine Autoren- oder Coaching-Leistungen ohne pädagogische Interaktion.

7. Eng verbundene Leistungen
Neu ist die ausdrückliche Einbeziehung sogenannter eng verbundener Umsätze.
Steuerfrei sind auch Leistungen, die untrennbar mit der Bildungsleistung verbunden und für deren Durchführung unerlässlich sind, etwa:
• Prüfungen und Leistungsnachweise,
• Unterrichtsmaterialien, Skripte, digitale Zugänge,
• Bereitstellung von Labor- oder Werkstattmaterial,
• Gestellung von Lehrkräften an andere Bildungseinrichtungen,
• Schulrestaurants oder Schülerfirmen mit Ausbildungszweck.
Nicht befreit sind dagegen:
• Verkauf von Büchern oder Geräten,
• Unterkunft und Verpflegung (außer einfache Pausenverpflegung),
• Forschungs- oder Beratungsaufträge außerhalb des Unterrichtszwecks.
Privatlehrer können keine eng verbundenen Umsätze steuerfrei erbringen – hier bleibt nur der reine Unterricht befreit.

8. Übergangsregelungen und Handlungsempfehlungen
Das BMF lässt bestehende Bescheinigungen grundsätzlich weitergelten, sofern sie inhaltlich die neuen Tatbestände abdecken.
Dennoch empfiehlt sich eine Aktualisierung der Bescheinigungen und Bestätigungen, um eine eindeutige Zuordnung zum neuen Rechtsrahmen sicherzustellen.
Empfehlungen für die Praxis:
1. Überprüfung der Kursangebote auf Bildungszweck und pädagogische Struktur.
2. Trennung von steuerfreien Bildungs- und steuerpflichtigen Nebenleistungen (z. B. Verkauf, Unterkunft).
3. Dokumentation der Berufsbezogenheit, insbesondere bei Fahrschulen, Sprach- oder IT-Kursen.
4. Überarbeitung der Verträge mit selbständigen Lehrkräften hinsichtlich Umsatzsteuer und Nachweisführung.
5. Anpassung der Rechnungsstellung ab 2025 (Hinweis auf Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 21 UStG n. F.).

9. Besonderheit „Fernunterricht“

Bei Bildungsleistungen, die überwiegend im Wege des Fernunterrichts erbracht werden, ergeben sich besondere rechtliche Anforderungen. Dies betrifft insbesondere Anbieter von Online-Lehrgängen, digitalen Weiterbildungen und Prüfungs- bzw. Vorbereitungskursen, die mit Lernkontrollen verbunden sind.
Wann liegt Fernunterricht vor?

Ein Angebot gilt als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (§ 1 FernUSG), wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Wissensvermittlung oder Prüfungsvorbereitung,
2. überwiegende räumliche Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden (Online-Lehre, E-Learning, Selbstlernmaterialien),
3. Lernkontrolle durch Tests, Einsendeaufgaben oder vergleichbare Überprüfungen.
Sind diese Merkmale erfüllt, handelt es sich rechtlich nicht mehr um eine bloße Online-Schulung, sondern um Fernunterricht – und damit greift das FernUSG zwingend.
Konsequenzen für Anbieter

Für Fernunterrichtsangebote besteht eine Zulassungspflicht durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).
Ein Angebot darf erst nach erfolgreicher Zulassung vermarktet oder durchgeführt werden. Die ZFU prüft hierbei insbesondere:
• Qualität und Struktur des Lehrgangs,
• Eignung der Unterlagen und Lernkontrollen,
• Vertragsgestaltung und Verbraucherschutzvorgaben.
Nicht zugelassene Fernlehrgänge dürfen nicht angeboten werden; ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung (§ 4 Nr. 21 UStG)
Für die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG ist eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich, dass der Lehrgang auf einen Beruf oder eine öffentlich-rechtliche Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.
Wichtig in der Praxis:
• Bei Fernunterrichtskursen ist die ZFU-Anwendung vorgelagert.
Die Finanzverwaltung verlangt für die Umsatzsteuerbefreiung regelmäßig, dass zunächst die ZFU-Zulassung vorliegt, da diese die inhaltliche Qualität und Struktur des Lehrgangs bestätigt.
• Erst danach kann bzw. sollte die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 UStG beantragt werden.
• Ohne diese Bescheinigung ist die Leistung umsatzsteuerpflichtig, selbst wenn der Kurs inhaltlich Bildungszwecken dient.
Empfehlung
Wenn Sie Lehrgänge oder Weiterbildungsangebote überwiegend online und mit Lernkontrollen anbieten, empfehlen wir:
1. Prüfung, ob Ihr Angebot Fernunterricht nach FernUSG darstellt.
2. Einholung der ZFU-Zulassung, sofern Fernunterricht vorliegt.
3. Anschließende Beantragung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 UStG bei ZFU als zuständiger Landesbehörde, um die Umsatzsteuerbefreiung sicherzustellen, vgl. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978.





10. Fazit
Die Neuregelung bringt mehr Klarheit und Rechtssicherheit für Bildungseinrichtungen, Dozenten und Prüfer. Sie trägt der modernen Bildungsrealität mit Online-Formaten und beruflicher Weiterbildung Rechnung, erfordert aber zugleich sorgfältige Dokumentation und Trennung der Leistungskomponenten.
Für viele Anbieter, die bislang Umsatzsteuer berechnen mussten, kann sich dadurch künftig eine Steuerbefreiung ergeben – insbesondere bei berufsbezogenen Fortbildungen und digitalen Bildungsangeboten.

Kritische Prüfung bei B2B-Anbietern und Freizeitlehrern und Online-Anbietern
Besondere Vorsicht ist bei Seminaranbietern im B2B-Bereich geboten, die regelmäßig an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen fakturieren.
Hier kann eine unzutreffende Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG erhebliche Nachteile für die Geschäftspartner auslösen, da kein Vorsteuerabzug möglich ist und Nachforderungen des Finanzamts drohen, wenn der Befreiungstatbestand rückwirkend zur Anwendung gelangt, die Leistungen aber bisher umsatzsteuerpflichtig behandelt wurden.

Ebenfalls kritisch zu prüfen sind Sportlehrer, Fitnesstrainer, Tanz- und Schwimmlehrer sowie vergleichbare Anbieter, deren Leistungen einen Freizeit- oder Wellnesscharakter haben.

Nur wenn der Unterricht systematisch und berufsqualifizierend ausgestaltet ist (z. B. Trainerausbildung, Rettungsschwimmerlehrgang), kommt eine Steuerbefreiung in Betracht.
In allen anderen Fällen besteht regelmäßig Umsatzsteuerpflicht. Bis Ende 2027 können sich aber auch diese Anbieter auf die bisherige Regelungen berufen.
Wenn Sie Lehrgänge oder Weiterbildungsangebote auch online und mit Lernkontrollen anbieten, empfehlen wir die Prüfung, ob Ihr Angebot Fernunterricht nach FernUSG darstellt.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung Ihrer Unterrichtsleistungen und Vertragsstrukturen, bei der Beantragung oder Aktualisierung von Bescheinigungen sowie bei der Anpassung Ihrer Rechnungsstellung und Umsatzsteuererklärungen.